Klage wegen AppleCare+: US-Nutzer fühlen sich bei Austausch betrogen

Apple sieht sich mal wieder mit einem neuen Gerichtsverfahren konfrontiert. In diesem Fall geht es darum, dass zwei Kunden behaupten, Apple habe ihre Geräte im Zuge des AppleCare+ Programms nicht gegen neue Geräte ausgetauscht, sondern ihnen lediglich Refurbished Modelle (Bereits benutzte Modelle (Rückgaben,…), die vom Apple-Team auf Funktionalität hin überprüft wurden) ausgehändigt wurden. Die zwei Kläger berufen sich in dem Fall auf einen Eintrag in den AppleCare+ AGBs, in denen Apple in deren Augen angibt, dass defekte Geräte ausschließlich gegen neuwertige Modelle getauscht werden würden.

Austausch nur gegen Refurbished Modelle möglich?

Außerdem beklagen die zwei Kläger, dass sie im Zuge des Vertragsabschlusses von AppleCare+ nicht explizit darauf hingewiesen wurden, dass für den Austausch auch Refurbished Modelle genutzt werden können. Besonders ärgerlich: Eines der Austauschmodelle schien ebenfalls einen Defekt zu haben und funktionierte nicht richtig. Sowas darf natürlich ganz unabhängig von der Klage nicht passieren, wenn man garantiert, dass Refurbished Modelle auf Herz und Nieren getestet werden. Ihrer Meinung nach hätte Apple ihre iPhone gegen Neugeräte austauschen müssen, die zuvor noch nicht über die Ladentheke gegangen sind.

Deutsche AppleCare+ AGBs klingen eindeutig

Ich hab mal einen Blick in die deutschen AGBs von AppleCare+ geworfen. Die sind eigentlich eindeutig:

[…]von Apple im Rahmen einer Reparatur oder eines Austauschs bereitgestellten Ersatzteilen oder -geräten kann es sich um neue Produkte oder Produkte mit vergleichbarer Leistung und Zuverlässigkeit handeln. Ausführliche Informationen in den Garantiebedingungen unter www.apple.com/legal/sales-support/applecare/applecareplus.html.  

(Quelle: apple.de)

Unter dem Link findet man dann:

4.2.            Hardwareschutz.  Wenn Sie gemäß dem Abschnitt „Hardwareschutz“ dieser Police einen berechtigten Anspruch geltend machen, […] dass Apple folgende Leistungen vornimmt:

4.2.1.        Reparatur des versicherten Produkts mithilfe neuer oder generalüberholter Teile, die neuen Teilen in Leistung und Zuverlässigkeit entsprechen; oder

4.2.2.        […]für das versicherte Produkt in Form eines Geräts der Marke Apple, das dem Typ des versicherten Produktes entspricht und entweder neu ist oder einem neuen Gerät in Leistung und Zuverlässigkeit entspricht. […] alternativ wird ein Gerät der Marke Apple, das zumindest funktional dem versicherten Originalprodukt entspricht (gemäß den geltenden Verbraucher-Software-Updates) bereitgestellt.  […]

Da sich aber das US-Recht hinsichtlich Garantie und Gewährleistung von deutschen Vorgaben unterscheiden kann (ich bin da kein Fachmann), weiß ich nicht, ob man von dem Eintrag jetzt auf den Vorgang in den USA Rückschlüsse ziehen kann.

Quelle(n) :
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