LG Hamburg: „Vor Verlinkung Belege des Admins anfordern!“

Nachdem der europäische Gerichtshof im September entschieden hatte, das nicht nur der Webseiten-Betreiber einer Seite für illegale Inhalte haften, wenn die zum Beispiel illegale Downloads raubkopierter Musik anbieten, sondern auch, wenn ein Blogseitenbetreiber auf eine solche Seite verlinkt.

Also, wenn man zum Beispiel über eine Seite berichten will, die zum Beispiel illegale Downloads anbietet und man würde jetzt auf diese Seite verlinken, zum Beispiel als Quellenangabe, dann macht man sich damit strafbar.

Allein das Veröffentlichen eines Links kann zu Haftungsklage führen

Das LG Hamburg hat dieses Urteil jetzt bestätigt. Denn dieses hat am 18.11 einen Webseitenbetreiber verurteilt, der auf eine Seite verlinkt hatte, auf der sich ein urheberrechtlich geschütztes Foto befand. Es geht nur um den Link, das Foto wurde nicht kopiert und als Artikelbild verwendet. Wenn es nach dem Gerichtsurteil geht, hätte der Blogger zuerst bei der Seite nachfragen müssen, ob dort alle Inhalte „in Ordnung“ sind bzw. ob man darauf verlinken kann.

Das heißt, Blogger dürfen zukünftig Texte mit Links erst dann veröffentlichen, wenn sie sich zu jedem enthalten Link die komplette Webseite der Verlinkung angeschaut und überprüft haben bzw. bei deren Betreiber nach Belegen nachgefragt haben. Theoretisch irgendwie möglich, praktisch nur schwer durchführbar.

Beleg-Anfrage bei LG Hamburg: Jörg Heidrich dreht den Spieß um

Jörg Heidrich vom Heise-Verlag hat den Gerichtsbeschluss jetzt wörtlich genommen. In einem Artikel über den Gerichtsbeschluss möchte er auf die Webseite des Gerichts verlinken. Also hat dieser direkt beim Gericht Belege eingefordert, dass auf der Webseite des Gerichts alles mit rechten Dingen zugeht. Sollte man zwar von ausgehen, nachfragen muss man aber trotzdem aufgrund des Urteils.

Und da Heidrich zeitnah berichten wollte, hatte er dem Gericht sogar eine zeitliche Frist für die Antwort gesetzt. Und zwar 24 Stunden (was für eine aktuelle Berichterstattung immer noch zu lang wäre). Das Gericht ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Dafür hat es eine kostenlose Lehrstunde erhalten, wie alltagstauglich deren Gesetz ist. Würde jetzt jeder, der wie wir, über den Vorfall schreibt, auf die Website des Gerichts verlinken wollen und jeder deutsche Blogger nun dort eine Anfrage stellen, wäre das LG wohl lahmgelegt.

Es entsteht zusätzlicher Aufwand bei Bloggern & gewerblichen Webseitenbetreibern

Das Gericht hat mit seinem Urteil nicht nur den Bloggern, die verlinken wollen, einen großen Berg zusätzlicher Arbeit beschert, auch jeder, der verlinkt werden soll, muss nun Belege liefern. Das wird einem LG egal sein. Diesem entsteht kein Nachteil, wenn es nicht verlinkt wurde.

Da die Mehrzahl der Seiten im Netz aber meist gewerblicher Natur sind, ist das Verlinken auf diese eine wichtige Werbemaßnahme und eigentlich gern gesehen. Hier entsteht jetzt dann zukünftig zumindest so viel Aufwand, dass man sich als Blogger mit den großen Seiten kurzschließt und eine Standard-Verzichtserklärung nutzt. Mal sehen, wie sich das entwickeln wird. Da wir dem LG Hamburg keine zusätzliche Arbeit (und uns) machen wollen, verzichten wir auf eine Verlinkung auf Webseite des LGs und des Urteils. Diese findet Ihr über die Google-Suche unter dem Suchbegriff „LG Hamburg“ & „Az. 310 O 402/16)“.

Quelle(n) :
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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. behaha antwortet

    Der Verzicht auf die Verlinkung zum OLG Hamburg ist recht kurz gedacht. Die Juristen der Gerichte, die so urteilen, müssen merken wie absurd Urteile dieser Art sind.

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