Telekom StreamOn: Gerichtsurteil & Verbot aber StreamOn geht (vorerst) weiter

Telekom StreamOn: Gerichtsurteil & Verbot aber StreamOn geht (vorerst) weiter 1

Dieses StreamOn Angebot der Telekom darf nicht weiter betrieben werden. Per Eilverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht NRW, dass das StreamOn Angebot der Telekom gegen EU-Regeln zur Netzneutralität verstoße und zusätzlich EU-Roaming Regeln verletze. Die Telekom ist aber weiter von ihrem StreamOn Angebot überzeugt und wollen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen zur Verfügung stehen. Außerdem hofft die Telekom auf eine angemessene Frist seitens der Bundesnetzagentur für die Anpassungen des Angebots.

Das Telekom StreamOn Angebot ist eine Zero-Rating Option der Telekom, bei der das Datenvolumen bestimmter Plattformen im Inland nicht angerechnet wird. Bei der recht neuen StreamOn Option Social & Chat können Teilnehmer beispielsweise WhatsApp, Twitter & Facebook ohne Anrechnung auf das Highspeed-Datenvolumen des Tarifs im Inland nutzen. Die BNetzA stört es vor allem, dass im Ausland StreamOn Dienste wie Audio und Video auf das Datenvolumen angerechnet wird und im Inland Videoinhalte auf eine geringere Bandbreite „gedrosselt“ werden.

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. [..]

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.Quelle: OVG NRW

Der Telekom droht ein maximales Bussgeld von 500.000 Euro, was im Zweifel vom Konzern wohl problemlos getragen werden könnte. Allerdings scheint die Telekom sicher, die Misere mit StreamOn irgendwie hingebogen zu bekommen. Dies wäre beispielsweise möglich, indem StreamOn auch im EU-Ausland per Roaming vollumfänglich genutzt werden könnte und Videos im Inland nicht in schlechterer Qualität mit geringerer Bandbreite übertragen werden würden.

Uns fiele da spontan eine weitere Möglichkeit ein: bezahlbare Tarife ohne begrenzendes Datenkontingent, preislich gestaffelt nach Geschwindigkeit des Internetzugangs.

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